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   FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01   

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FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01 (https://dejure.org/2004,13685)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.11.2004 - 9 K 446/01 (https://dejure.org/2004,13685)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. November 2004 - 9 K 446/01 (https://dejure.org/2004,13685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rücklagenbildung nach §§ 6b, 6c EStG bei gleichzeitiger Betriebsaufgabe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6b EStG; § 6c EStG
    Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei zeitlichem Zusammenfallen von einer Rücklagenbildung und der Aufgabe eines Unternehmens; Auflösung einer Rücklage ex nunc bei Ausbleiben der Anschaffung von Reinvestitionsgütern in einer vorgeschriebenen Zeit; Würdigung von durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6b; EStG § 6c
    Reinvestitionsrücklage; Unternehmensaufgabe; Steuerbegünstigte Rücklage - Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuervergünstigung nach §§ 6b, 6c EStG bei zeitlichem Zusammenfall von Rücklagenbildung und Aufgabe des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei zeitlichem Zusammenfallen von einer Rücklagenbildung und der Aufgabe eines Unternehmens; Auflösung einer Rücklage ex nunc bei Ausbleiben der Anschaffung von Reinvestitionsgütern in einer vorgeschriebenen Zeit; Würdigung von durch ...

Papierfundstellen

  • DB 2007, 25
  • EFG 2005, 593
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95

    Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Die Rücklage kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckt werden, zu vermeiden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43 und vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Der BFH hat unter Hinweis auf das dem Steuerpflichtigen vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht, den Gewinn aus der Veräußerung im Zeitraum der Realisierung sofort zu versteuern oder die Versteuerung nach Maßgabe des § 6b EStG durch Rücklagenbildung zeitlich hinauszuschieben, entschieden, daß eine Rücklage auch dann gebildet werden könne, wenn eine konkrete Investitionsabsicht nicht bestehe (BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) oder eine solche ganz fehle (Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Die Bildung einer § 6b-Rücklage setzt also nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - weder bei fortbestehendem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272) noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 und vom 5. Juni 1997 III R 218/94, BFH/NV 1997, 754, m.w.N.).

  • BFH, 24.03.1998 - I R 20/94

    Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Die Bildung einer § 6b-Rücklage setzt also nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - weder bei fortbestehendem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272) noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 und vom 5. Juni 1997 III R 218/94, BFH/NV 1997, 754, m.w.N.).

    Es genügt, dass die spätere Übertragung der Rücklage auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt am Bilanzstichtag objektiv möglich ist (BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 20/94 BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272).

    Die Rücklage kann auch gebildet werden, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 24. März 1998 I R 20/94 BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272).

  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Die Bildung einer Reinvestitionsrücklage ist daher auch dann zulässig, wenn später die stillen Reserven nicht auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden, allerdings mit den sich aus § 6b Abs. 3 Satz 5 und Abs. 6 (jetzt Abs. 7) EStG ergebenden Folgen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).

    Der Umstand, dass der Steuerpflichtige tatsächlich kein Reinvestitionsobjekt mehr angeschafft hat, ist für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung schließlich unerheblich (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Darauf, ob am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahrs beim Steuerpflichtigen die Absicht bestand, begünstigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen, kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; vom 17. September 1987 IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55).

    Der BFH hat unter Hinweis auf das dem Steuerpflichtigen vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht, den Gewinn aus der Veräußerung im Zeitraum der Realisierung sofort zu versteuern oder die Versteuerung nach Maßgabe des § 6b EStG durch Rücklagenbildung zeitlich hinauszuschieben, entschieden, daß eine Rücklage auch dann gebildet werden könne, wenn eine konkrete Investitionsabsicht nicht bestehe (BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) oder eine solche ganz fehle (Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

  • BFH, 11.06.1980 - I R 253/78

    Veranlagungszeitraum - Körperschaftsteuer - Landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Eine nach § 6b EStG begünstigte Veräußerung und die Auflösung der anläßlich der Veräußerung gebildeten Reinvestitionsrücklage sind zwei getrennte Vorfälle, die je für sich bei den Veranlagungen der entsprechenden Jahre zu würdigen sind (BFH-Urteil vom 11. Juni 1980 I R 253/78, BFHE 130, 528, BStBl II 1980, 577).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Der Senat hat sich bei dieser rechtlichen Würdigung auch davon leiten lassen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Rücklagenbildung noch möglich ist, auch wenn zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung oder Bilanzberichtigung schon feststeht, dass wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Betriebsaufgabe eine Reinvestition nicht erfolgen konnte (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 10/99, BFHE 194, 135, BStBl. II 2001, 282).
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 8/86

    Zur Anwendung des § 6 c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 b Abs. 3 EStG bei der Ermittlung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Darauf, ob am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahrs beim Steuerpflichtigen die Absicht bestand, begünstigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen, kommt es nicht an (BFH-Urteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; vom 17. September 1987 IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55).
  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Die Rücklage kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckt werden, zu vermeiden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43 und vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 218/94

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01
    Die Bildung einer § 6b-Rücklage setzt also nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - weder bei fortbestehendem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272) noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 und vom 5. Juni 1997 III R 218/94, BFH/NV 1997, 754, m.w.N.).
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